Donnerstag, 17. Dezember 2015

25. Juni 1530


Die Confessio Augustana (CA), auch Augsburger Bekenntnis (A.B.) oder Augsburger Konfession, ist ein grundlegendes Bekenntnis der lutherischen Reichsstände zu ihrem Glauben. Sie wurde am 25. Juni 1530 auf dem Reichstag zu Augsburg Kaiser Karl V. von den Reichsständen der lutherischen Reformation dargelegt. Sie war Basistext der Religionsgespräche, Grundlage des Schmalkaldischen Bundes, Toleranzgrundlage des Augsburger Religionsfriedens und gehört noch heute zu den verbindlichen Bekenntnisschriften der lutherischen Kirchen, in der Fassung von 1540 (Variata) auch der reformierten Kirchen. Luthers 95 Thesen vom 31. Oktober 1517 setzten in Deutschland die reformatorische Bewegung in Gang, die sich trotz des Wormser Ediktes rasch ausbreitete. Während sich mehr und mehr Reichsstände zu Luther bekannten, versuchte Kaiser Karl V., die Einheit von Kirche und Reich zu retten.

Die Einladung zum Reichstag zu Augsburg war versöhnlich gehalten, und die Lutheraner hatten die Hoffnung, eine gütliche Einigung zu erzielen. Auf dem vorangegangenen Reichstag zu Speyer im Jahre 1529 war das Wormser Edikt bestätigt worden, und so stand die Reformation auf rechtlich unsicherem Boden. Aus diesem Grunde beauftragte Kurfürst Johann von Sachsen Philipp Melanchthon, eine Verteidigungsschrift (griech. Apologie) der Reformation zu verfassen.

Nach Bekanntwerden der von Johannes Eck verfassten „404 Artikel“ war Melanchthons kurzgefasste Apologie indes nicht mehr ausreichend, und so begann Melanchthon unter Mitarbeit von Johannes Brenz, seine Schrift umzuformulieren: Ergebnis war die „Confessio Augustana“. Nun stand auch die Betonung der Übereinstimmung mit der katholischen Kirche in vielen Punkten im Vordergrund.

Als Grundlage der „Confessio Augustana“ dienten die von Luther verfassten Schwabacher Artikel, ein Bekenntnis der lutherischen Reformation gegen Ulrich Zwingli, und die Torgauer Artikel. Die Schrift ist zeitgleich sowohl auf Latein als auch auf Deutsch verfasst worden, wobei es Unterschiede in den beiden Fassungen gibt. Melanchthon arbeitete an der lateinischen Fassung stilistisch bis zur letzten Minute und passte den 10. Artikel über das Abendmahl in seinem Sinne an.

Die deutsche Version der „Confessio Augustana“ wurde am 25. Juni 1530 Kaiser Karl V. und den Kurfürsten des Reiches vom sächsischen Kanzler und Rechtsgelehrten Christian Beyer in der Kapitelstube des bischöflichen Palastes vorgetragen und dem Kaiser anschließend durch Kanzler Gregor Brück in der lateinischen Ausfertigung übergeben.

Unterzeichner der lateinischen Version waren die Reichsstände:


Im Verlaufe des Reichstages traten noch die Reichsstädte Weißenburg, Heilbronn, Kempten (Allgäu) und Windsheim dem Bekenntnis bei.

Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zum Abendmahl waren die vier oberdeutschen Städte Straßburg, Konstanz, Memmingen und Lindau, die zum Teil Zwinglis Lehre anhingen, nicht an der „Confessio Augustana“ beteiligt: Sie schrieben ihr eigenes Bekenntnis, die Confessio Tetrapolitana (das „Vierstädtebekenntnis“), die jedoch nicht öffentlich verlesen wurde. Aus diesem Grunde waren später lediglich die Anhänger der „Confessio Augustana“ reichsrechtlich geschützt und wurden durch die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens 1555 als gleichberechtigt neben den Katholiken geduldet.

Martin Luther, der seit 1521 exkommuniziert und mit der Reichsacht belegt war, hielt sich während des Reichstags in Coburg auf, stand mit Melanchthon aber in ständigem Briefkontakt. Mit der auf lateinisch und deutsch verfassten Schrift sollte eine Verständigung mit den Katholiken erreicht werden. Die katholischen Theologen Eck und Faber schrieben auf Karls Anweisungen die Confutatio, womit die „Confessio Augustana“ aus Sicht der Katholiken und des Kaisers widerlegt war. Die „Apologie der Confessio Augustana“ wurde nicht mehr angenommen, und Kaiser Karl V. bestätigte das Wormser Edikt in seiner Wirksamkeit. Die lutherischen Reichsstände schlossen sich deshalb 1531 zum Schmalkaldischen Bund zusammen.

1540 edierte Melanchthon, der die „Confessio Augustana“ zeitlebens auch als sein privates Werk betrachtete, an dem Änderungen vorzunehmen er sich jederzeit berechtigt fühlte, eine deutlich veränderte Fassung der „Confessio Augustana“: die „Confessio Augustana Variata“. Schon in die Druckausgaben nach 1533 hatte er sukzessive Erweiterungen eingefügt, so beispielsweise Textpassagen aus der „Apologie“ in den Text der „Confessio“ übernommen. Nach der Neuausgabe seiner „Loci theologici“ im Jahre 1535, der ersten evangelischen Dogmatik, der Wittenberger Konkordie von 1536, der Gründung des Schmalkaldischen Bundes und den Schmalkaldischen Artikeln 1537 sowie den anstehenden Religionsgesprächen der Jahre 1540/41 ergaben sich zahlreiche Gründe für die „Fortschreibung bzw. Anpassung der ‚Confessio Augustana‘ als grundlegende Glaubensurkunde des Bundes“. Deswegen kann die „Confessio Augustana Variata“ nicht nur als Privatarbeit Melanchthons, sondern zumindest für die Zeit zwischen 1540 und 1561 als offizielle, amtlich verwendete Neuausgabe im Auftrag des Bundes gelten. 1541 unterschrieb auch Calvin diese Fassung der „Confessio Augustana“.
Zu Streitigkeiten innerhalb des lutherischen Lagers kam es über die Veränderungen erst nach dem Tode Luthers (1546) im Zuge des sich anbahnenden Konfliktes zwischen den verschiedenen Melanchthon-Schülern und den Gnesio-Lutheranern. Auf dem Naumburger Fürstentag im Jahre 1561 beschloss man deshalb, auf der unveränderten Fassung, der „Confessio Augustana invariata“, zu bestehen. Diese wurde 1580 in das Konkordienbuch aufgenommen und ist bis heute verbindliches Bekenntnis lutherischer Kirchen und Gemeinden. Die „Confessio Augustana variata“ hingegen ist in einigen unierten Kirchen Bekenntnisgrundlage.

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