Donnerstag, 17. Dezember 2015

25. September 1555

Als Augsburger Reichs- und Religionsfrieden wird ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation bezeichnet, das den Anhängern der Confessio Augustana (eines grundlegenden Bekenntnisses der lutherischen Reichsstände) dauerhaft ihre Besitzstände und freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen.

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden gilt als ein wichtiges Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Genau genommen setzte sich das Augsburger Friedenswerk aus zwei Teilen zusammen: Es gilt daher, beim Reichsabschied zwischen den Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Konfessionen bestimmten (Augsburger Religionsfriede, §§ 7–30), und denjenigen, die allgemeinere politische Beschlüsse festsetzten (Reichsexekutionsordnung, §§ 31–103), zu differenzieren.

Mit dem Augsburger Religionsfrieden wurden erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt. Dazu zählten einerseits eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den Gleichheitsgrundsatz, andererseits die implizite Verkündung eines Landfriedens. Außerdem verdrängte der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden die Idee des universalen christlichen Kaisertums, wobei die Vorstellung einer eventuellen späteren Wiedervereinigung der beiden Konfessionen nicht ausgeschlossen wurde. Im Allgemeinen wird der Augsburger Religionsfrieden als vorläufiger Abschluss des Reformationszeitalters in Deutschland angesehen, das 1517 durch den Augustinermönch Martin Luther initiiert worden war.

Nach langwierigen Verhandlungen einigte man sich schließlich auf das ius reformandi: Vermittels der (später eingeführten) Formel Cuius regio, eius religio verfügte der Augsburger Reichsabschied, dass der Fürst eines Landes berechtigt ist, die Religion für dessen Bewohner vorzugeben; Letzteren hingegen wurde mit dem ius emigrandi das Recht eingeräumt, ihr Land zu verlassen. Neben diesen einfachen und leichtverständlichen Grundregelungen befanden sich bei näherer Betrachtung jedoch auch komplizierte Sonder- und Ausnahmeregelungen im Kontrakt, die nicht selten in sich widersprüchlich waren und den Religionsfrieden dadurch zu einem verwirrenden und komplizierten Vertragswerk machten. Daraus resultierten in der Folgezeit zahlreiche theologische Kontroversen, die insbesondere im Zuge der zunehmenden Verschärfung der Konfliktlage ab den 1570er Jahren ihren Höhepunkt erreichten.
 
Bezüglich der langfristigen Folgen des Augsburger Religionsfriedens lässt sich daher feststellen, dass er zwar einerseits in manchen konfessionellen und politischen Sachverhalten rechtliche Klarheit schaffte, wodurch er eine der längsten Friedensperioden im Reich (von 1555 bis 1618) einläutete; andererseits bestanden jedoch einige Probleme unterschwellig fort, andere wiederum wurden sogar erst durch Unklarheiten, Widersprüche und Komplikationen neu geschaffen. Zusammen trugen diese zur Vergrößerung des konfessionellen Konfliktpotenzials bei, das 1618 gemeinsam mit den latenten politischen Ursachen zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges führen sollte.
 







 

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