Als Augsburger Reichs- und
Religionsfrieden wird ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation
bezeichnet, das den Anhängern der Confessio Augustana (eines grundlegenden
Bekenntnisses der lutherischen Reichsstände) dauerhaft ihre Besitzstände und
freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September
1555 auf dem Reichstag
zu Augsburg
zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V.
vertrat, und den Reichsständen geschlossen.
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden
gilt als ein wichtiges Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reiches
Deutscher Nation. Genau genommen setzte sich das Augsburger Friedenswerk aus
zwei Teilen zusammen: Es gilt daher, beim Reichsabschied zwischen den
Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Konfessionen bestimmten
(Augsburger Religionsfriede, §§ 7–30), und denjenigen, die allgemeinere
politische Beschlüsse festsetzten (Reichsexekutionsordnung, §§ 31–103), zu
differenzieren.
Mit dem Augsburger Religionsfrieden wurden
erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für
eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im
Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt. Dazu zählten einerseits
eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den
Gleichheitsgrundsatz, andererseits die implizite Verkündung eines Landfriedens.
Außerdem verdrängte der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden die Idee des
universalen christlichen Kaisertums, wobei die Vorstellung einer eventuellen
späteren Wiedervereinigung der beiden Konfessionen nicht ausgeschlossen wurde.
Im Allgemeinen wird der Augsburger Religionsfrieden als vorläufiger Abschluss
des Reformationszeitalters
in Deutschland angesehen, das 1517 durch den Augustinermönch Martin Luther
initiiert worden war.
Nach langwierigen Verhandlungen einigte man
sich schließlich auf das ius reformandi: Vermittels der (später
eingeführten) Formel Cuius regio, eius religio verfügte der
Augsburger Reichsabschied, dass der Fürst eines Landes berechtigt ist,
die Religion für dessen Bewohner vorzugeben; Letzteren hingegen wurde mit dem ius
emigrandi das Recht eingeräumt, ihr Land zu verlassen. Neben diesen
einfachen und leichtverständlichen Grundregelungen befanden sich bei näherer
Betrachtung jedoch auch komplizierte Sonder- und Ausnahmeregelungen im
Kontrakt, die nicht selten in sich widersprüchlich waren und den
Religionsfrieden dadurch zu einem verwirrenden und komplizierten Vertragswerk
machten. Daraus resultierten in der Folgezeit zahlreiche theologische
Kontroversen, die insbesondere im Zuge der zunehmenden Verschärfung der Konfliktlage
ab den 1570er Jahren ihren Höhepunkt erreichten.
Bezüglich der langfristigen Folgen des Augsburger
Religionsfriedens lässt sich daher feststellen, dass er zwar einerseits in
manchen konfessionellen und politischen Sachverhalten rechtliche Klarheit schaffte,
wodurch er eine der längsten Friedensperioden im Reich (von 1555 bis 1618)
einläutete; andererseits bestanden jedoch einige Probleme unterschwellig fort,
andere wiederum wurden sogar erst durch Unklarheiten, Widersprüche und
Komplikationen neu geschaffen. Zusammen trugen diese zur Vergrößerung des
konfessionellen Konfliktpotenzials bei, das 1618 gemeinsam mit den latenten
politischen Ursachen zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges führen sollte.
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