Donnerstag, 17. Dezember 2015

Die Artikel der Confessio Augustana




Artikel 1: Von Gott


Zuerst wird festgehalten, dass sich die Unterzeichner des Augsburgischen Bekenntnisses auf den Beschluss des ökumenischen Bekenntnisses von Nicäa-Constantinopel aus dem Jahr 325/381 n. Chr. stellen. Nach diesem bekennt sich die lutherische Reformation zum „einig göttlich Wesen (…), welches genannt wird und wahrhaftiglich ist Gott, und seind doch drei Personen in demselben einigen göttlichen Wesen.“ Alle Häresien, die gegen diesen 1. Artikel und das Bekenntnis zu Nicäa-Konstantinopel stehen, werden mit dem Anathema (Verdammung) belegt: Hierunter fallen die altkirchlichen Manichäer, Valentianer, Arianer, Eunomianer, der Islam (als Leugner der Trinität), die Anhänger von Paul Samosata, antitrinitarische Spiritualisten.

Artikel 2: Von der Erbsünde


Seit Adams Ungehorsam gegen Gott (Genesis 3) sind alle Menschen in Sünden empfangen und geboren. Hier wird keine Leibfeindlichkeit angenommen, sondern vielmehr, dass sie alle von Mutterleib an voll böser Lust und Neigung sind und keine wahre Gottesfurcht, keinen wahren Glauben an Gott aus sich selbst heraus haben (urspr. von Natur). Diese angeborene Sünde (Erbsünde = von Generation zu Generation weitergegeben. Luther spricht später lieber von Hauptsünde) ist wirklich Sünde, und deshalb unterliegen alle Menschen dem ewigen Zorn Gottes, die nicht durch die Taufe und den heiligen Geist wiedergeboren werden. Mit dem Anathema belegt werden die Pelagianer (Anhänger des Pelagius - Pelagius und Augustin haben sich über die Erbsünde gestritten) und die, die leugnen, dass die Erbsünde wirklich Sünde ist.

Artikel 3: Vom Sohn Gottes


Christus ist als Gottes Sohn Mensch geworden, geboren aus der reinen Jungfrau Maria, und vereinigt eine göttliche und menschliche Natur untrennbar in einer Person. Er ist wirklich geboren, hat gelitten, ist gekreuzigt, gestorben und begraben worden. Durch das Opfer am Kreuz hat Jesus für die Erbsünde und alle anderen Sünden bezahlt und Gottes Zorn versöhnt. Weiter am apostolischen Glaubensbekenntnis entlang bekennen die Confessoren sich zur Höllenfahrt Christi, zu seiner Auferstehung von den Toten, zur Himmelfahrt und seiner Regentschaft über die Erde und zu seiner Wiederkunft, um die Lebendigen und die Toten zu richten. Eine Verdammung anderer religiöser Gruppen erfolgt dort nicht.

Artikel 4: Von der Rechtfertigung


Vergebung der Sünden und Gerechtigkeit vor Gott verdient der Mensch nicht durch gute Werke, Führung eines „anständigen“ Lebens und Genugtuung. Vielmehr wird die Vergebung der Sünde und die Gerechtigkeit vor Gott aus Gnade auf Grund des Opfers Christi durch den Glauben erlangt. Der rechtfertigende Glaube wird definiert als Glaube an das Versöhnungsopfer Christi, der hierdurch ewiges Leben schenkt. Dieser Glaube wird der Gerechtigkeit zugerechnet. Als biblische Belegstellen werden RömLUT und 4 LUT angegeben.

Artikel 5: Vom Predigtamt


Gott hat das Predigtamt eingesetzt und das Evangelium (d.h. die Bibel) und die Sakramente gegeben. Nur dadurch kann der in CA 4 beschriebene rechtfertigende Glaube vermittelt werden.

Verdammt werden die Wiedertäufer, die davon ausgehen, dass in ihnen selbst der Heilige Geist spricht ohne die oben genannte Vermittlung (gemeint sind damit die sog. Spiritualisten).

Siehe auch: CA 7, CA 8, CA 14 und CA 28.

Artikel 6: Vom neuen Gehorsam


Der Glaube soll gute Werke hervorbringen. Jedoch kann der Mensch nie nur durch eigene Werke vor Gott als gerecht gelten, sondern Gott macht den Menschen durch die Erlösungstat Jesu Christi gerecht. Begründet wird dies mit Lk 17,10 LUT und mit einem Zitat des Kirchenvaters Ambrosius von Mailand: „Also ist’s beschlossen bei Gott, dass wer an Christum glaubet, selig sei und nicht durch Werk, sonder allein durch den Glauben, ohn Verdienst, Vergebung der Sunden hab.“

Artikel 7: Von der Kirche


CA 7 legt ein Bekenntnis zur einen heiligen christlichen Kirche, welche immer bleiben wird, ab. Näher bestimmt wird die Kirche als Versammlung der Heiligen, in der rein gelehrt wird und die Sakramente der Einsetzung Christi gemäß verwaltet werden. Reine Lehre und einsetzungsgemäße Verwaltung der Sakramente sind Kennzeichen der Kirche. Dieses sind dann auch die Kriterien zur wahren Einheit der Kirche. Es ist genug, dass Einigkeit in Lehre und Sakramentsverwaltung erzielt wird. Traditionen, Riten oder Zeremonien, die von Menschen eingeführt sind, müssen hingegen nicht notwendig einheitlich sein.

Artikel 8: Was die Kirche sei?


Die Kirche ist die Versammlung der Heiligen und wahrhaft Glaubenden. Dennoch ist die Kirche ein corpus permixtum, ein „durchmischter Körper“, da sich in ihr auch Heuchler und Schlechte finden.

Die Sakramente bleiben aber dennoch wirksam, auch wenn die Priester nicht fromm sind. Es hängt nicht am Glauben der Priester, sondern an den Worten Christi. Darum werden auch die altkirchlichen Donatisten als Ketzer verdammt, die die Wirksamkeit der Sakramente vom Glauben der Priester abhängig machen.

Artikel 9: Von der Taufe


Die Taufe ist notwendig zum Heil, da auch durch die Taufe die Gnade Gottes dargeboten wird. Folglich müssen auch bereits die Kinder getauft werden, weil sie in die Gnade Gottes durch die Taufe aufgenommen werden. Die Täufer, die die Kindertaufe ablehnen, werden hier verworfen.

Artikel 10: Vom Heiligen Abendmahl


CA 10 spricht sich für die Realpräsenz im Heiligen Abendmahl aus: Wahrer Leib und wahres Blut Christi sind wahrhaft und wirklich in Brot und Wein gegenwärtig und werden von den Abendmahlsgästen empfangen. Eine vergeistigte Auffassung wird abgelehnt (reformierte und kryptocalvinistische Position).

Artikel 11: Von der Beichte


Die Beichte wird beibehalten, jedoch ist eine Aufzählung der einzelnen Sünden nicht nötig. Begründet wird dies mit Ps 19,13 LUT.


Artikel 12: Von der Buße


Die nach der Taufe gesündigt haben, empfangen Vergebung der Sünden, wenn sie zur Buße gekommen sind. Die Absolution ist ihnen dann von der Kirche nicht zu verweigern. Wahre, rechte Buße wird definiert als Reue, Leid und Schrecken über die Sünde. Gleichzeitig ist aber auch an das Evangelium und die Absolution zu glauben, dass die Sünde durch die Gnade Christi vergeben werde. Nach der Absolution soll auch Besserung folgen, indem von Sünden abgelassen werde.

Verworfen wird die Meinung, dass Christen nicht in der Lage sind zu sündigen. Verdammt werden auch die altkirchlichen Novatianer, die Christen die Absolution generell verweigerten. Mit dem Anathema (Verdammung) wird auch die römisch-katholische Position belegt, dass durch Genugtuung Sündenvergebung erlangt werde.

Artikel 13: Vom Gebrauch der Sakramente


Sakramente sind nach Auffassung der CA nicht nur äußerliche Zeichen, woran ein Christ erkannt wird (Abwehr der reformierten Position). Vielmehr sind Sakramente wirksame Zeichen und Zeugnisse des göttlichen Willens, die den Glauben erwecken und stärken sollen. Gleichzeitig fordern die Sakramente Glauben, da nur durch den Glauben die Sakramente richtig gebraucht werden.

Artikel 14: Vom Kirchenregiment[Bearbeiten]


Ohne ordentliche Berufung (rite vocatus) darf niemand predigen (s. CA 5) oder die Sakramente reichen.

Artikel 15: Von Kirchenordnungen


Von Kirchenordnungen, von Menschen gemacht, lehrt man diejenigen zu halten, die ohne Sünde gehalten werden können und zu Frieden und guter Ordnung in der Kirche dienen, wie gewisse Feiern, Feste und dergleichen. Doch diese sind nicht nötig zur Seligkeit. Darüber hinaus wird gelehrt, dass alle Satzungen und Traditionen, von Menschen gemacht, damit man dadurch Gott versöhne und Gnade verdiene, dem Evangelium und der Lehre vom Glauben an Christus entgegen sind. So sind Klostergelübde und Unterscheidung von Speisen und Tagen, durch die man Gnade verdienen kann, wider das Evangelium.

Artikel 16: Von der Polizei (Staatsordnung) und dem weltlichen Regiment


Der 16. Artikel hält fest, dass eine legitim eingesetzte öffentliche Regierung zur guten Ordnung Gottes gehört. Christen ist es daher gestattet, öffentliche Ämter auszuüben, wie das Richteramt und den Soldatenberuf. Nach geltenden Gesetzen sind Recht zu sprechen und Urteile zu fällen. Ebenso ist der Staat berechtigt, sogenannte gerechte Kriege zu führen und Kriminelle der Gerichtsbarkeit zuzuführen. Christen dürfen Eigentum haben, in den Ehestand treten, Recht vor Gerichten erstreiten, Eide leisten, am Wirtschaftskreislauf teilnehmen usw. Jedoch gilt für Christen sowohl privat wie beruflich, dass sie nach Apg 5,29 LUT Gott mehr zu gehorchen haben als den Menschen.

Verdammt werden die Täufer, welche die genannten Sachverhalte nach Ansicht der Verfasser der Confessio Augustana nicht anerkannten und ablehnten, wie zum Teil bei den späteren Täufern zu Münster. Weiterhin werden jene verdammt, die behaupten, dass man christliche Vollkommenheit nur durch Entsagung von Haus und Hof erlangen könne und jene, die behaupten, dass die oben genannten Tätigkeiten unchristlich seien.

Artikel 17: Von der Wiederkunft Christi zum Gericht


Jesus Christus kommt wieder und alle Menschen werden auferstehen, damit er sie richten kann. Die Gläubigen erhalten das ewige Leben, die Gottlosen in der Hölle die ewige Pein.

Die Allversöhnung wird als Irrlehre der Täufer verdammt, ebenso die Vorstellung eines irdischen Reiches der Gläubigen vor der Wiederkunft Christi.

Artikel 18: Vom freien Willen


Der Mensch hat keinen absolut freien Willen. Er ist zwar in der Lage, sich in weltlichen Dingen frei zu entscheiden und ein vor Menschen ehrbares Leben zu führen (iustitia civilis), jedoch ist er nicht in der Lage, Gottes Gebote zu erfüllen und vor ihm gerecht zu werden (iustitia spiritualis). Gerecht wird der Mensch nicht durch seinen eigenen Willen, sondern durch den Heiligen Geist. Begründet wird dies mit 1 Kor 2,14 LUT und einem Zitat aus dem Hypognostikon, das damals noch dem Kirchenvater Augustin zugeschrieben wurde.

Damit wird formal im Einklang mit der kirchlichen Tradition der Pelagianismus abgelehnt.

Artikel 19: Über die Ursache der Sünde


Den Vorwürfen des Theologen Johannes Eck, die reformatorische Lehre erkläre Gott als Ursache des Bösen, wird entgegnet, dass nicht Gott, sondern der Teufel die Ursache der Sünde sei (gemäß Joh 8,44 EU).

Artikel 20: Vom Glauben und guten Werken


Um den Vorwürfen der Katholiken zu begegnen, man lehne gute Werke gänzlich ab, wird hervorgehoben, dass ein Christ gute Werke tun soll (s. CA 6). Abgelehnt werden lediglich unnötige Werke wie Rosenkranz, Heiligenverehrung, Wallfahrten, Fastenordnungen (s. CA 26), Mönchwerden (s.  CA 27).

Abgelehnt wird auch die Vorstellung, dass ein Christ durch Glaube und Werke, jedoch nicht durch den Glauben allein gerechtfertigt werde (s. CA 4). Gemäß Eph 2,8 LUT und Röm 5,1 LUT und dem, was der Kirchenvater Augustinus in De spiritu et litera geschrieben hat, genügt der Glaube allein, weil eine Rechtfertigung durch die Werke die Versöhnungstat Gottes verunglimpfen und die Sündhaftigkeit des Menschen herunterspielen würde.

Nach Jak 2,19 LUT und Hebr 11,1 LUT erschöpft sich der Glaube nicht im bloßen Bekennen, was selbst dem Teufel und den Gottlosen möglich ist, sondern er entfaltet sich erst in einer persönlichen Zuversicht (fiducia), dass Gott dem Gläubigen die Sünde tatsächlich vergeben hat. Die guten Werke, die der Gläubige tun soll, vollbringt er nicht aus seinen eigenen Kräften, sondern nur durch Christus, der in ihm wirkt.

Artikel 21: Vom Dienst der Heiligen


Man soll der Heiligen gedenken, um dadurch seinen eigenen Glauben zu stärken. Es ist jedoch gegen die Schrift, sie neben Jesus Christus als Vermittler und Versöhner anzurufen, weil dadurch seine Versöhnungstat durch den Kreuzestod in Frage gestellt werde (1 Tim 2,5 EU, Röm 8,34 LUT, 1 Joh 2,1 EU).

Artikel 22: Von den beiden Gestalten des Sakraments


Schrift (Mt 26,27 LUT, 1.Kor 11,20ff.LUT) und kirchliche Tradition bezeugen, dass das Abendmahl in beiden Gestalten, d.h. mit Leib und Blut, gefeiert werden soll. Die Verweigerung des Laienkelches könne sich hingegen nicht auf Schrift und Tradition berufen. Die Nießung unter einer Gestalt, nämlich des Leibes Christi, wurde erst auf dem Konzil von Konstanz (1414–1418) beschlossen.

Artikel 23: Vom Ehestand der Priester


Der Priester darf heiraten, weil Gottes Schöpfungsordnung die Ehe vorsieht (1. Mose 1,27LUT). Fernerhin ist es sogar seine Pflicht, zu heiraten, wenn er anderenfalls in Unzucht fallen würde (1. Kor 7,2LUT.9LUT). Der Zölibat lasse sich weder aus der Schrift noch aus der Tradition ableiten. Er wurde erst im Jahre 1075 durch Papst Gregor VII. auf der Fastensynode verpflichtend für alle Priester eingeführt. Nach 1. Tim 4,1–3LUT ist eine Lehre, die die Ehe verbietet, teuflischen Ursprungs und von daher abzulehnen.

Artikel 24: Von der Messe


Die Messe soll den Glauben erwecken und die Gewissen trösten. Sie wird gemeinschaftlich von der gläubigen Gemeinde gefeiert. Abgelehnt wird die Vorstellung, dass es neben dem Sühnetod Christi noch weiterer Opfer, sog. Messopfer, bedarf. Es werden auch die Winkel- und Kaufmessen abgelehnt, die vom Priester allein ohne die Gemeinde abgehalten werden.

Artikel 25: Von der Beichte


Der Artikel baut das in CA 11 Gesagte aus. Für den Empfang des Abendmahls (s. CA 10, CA 13) ist die vorherige Beichte verpflichtend, jedoch geschieht das Sündenbekenntnis vor Gott und die Lossprechung davon durch Gott. Das heißt, dass der Beichtende vor den Menschen nicht alle seine Sünden aufzählen muss, und dass die göttliche Lossprechung nicht an eine von Menschen auferlegte Genugtuung gebunden sein soll.

Als Begründung wird neben dem Psalmwort noch Jer 17,9 LUT und ein Zitat des Kirchenvaters Johannes Chrysostomos angeführt. Es wird unter Berufung auf das Decretum Gratiani, das damals geltende Kirchenrecht, betont, dass die Beichte nicht durch die Schrift geboten, sondern von der Kirche eingesetzt wurde.

Artikel 26: Von der Unterscheidung der Speisen


Der Artikel behandelt entgegen seiner Überschrift nicht nur Speisevorschriften und Fastenregeln, sondern auch die Askese und Selbstzucht im Allgemeinen. Fasten und andere Formen der Askese werden gemäß Lk 21,34 LUT, Mt 17,21 LUT und 1 Kor 9,27 LUT grundsätzlich bejaht, jedoch wird abgelehnt, dass man sich dadurch das Heil erwerben kann bzw. dass sie heilsnotwendig seien.

Artikel 27: Von Klostergelübden


Klostergelübde sind grundsätzlich abzulehnen, weil sie Gottes Ordnung widersprechen, die den Menschen für die eheliche Gemeinschaft geschaffen hat (1. Mose 2,18LUT), und weil sie seinem Gebot entgegenstehen, das den Menschen auffordert, zu heiraten, um so Hurerei und Unzucht zu vermeiden (1 Kor 7,2 LUT). Darüber hinaus sind etliche Klostergelübde schon allein aus kirchenrechtlichen Gründen nicht bindend, sofern sie von Minderjährigen gemacht worden sind, was im 16. Jahrhundert noch häufig der Fall war.

Dass den Klostergelübden eine besondere Bedeutung zukommt, ist aus theologischen Gründen abzulehnen. Weder kann durch sie Vergebung der Sünden empfangen werden, noch wird man durch sie in einen besonderen Stand erhoben (dem sog. status perfectionis). Vergebung erfährt man einzig durch Jesus Christus; das besondere Zeichen dieser Glaubenswahrheit ist die Taufe.

Die Klostergelübde werden deswegen für nichtig erklärt, weswegen es auch allen Ordensangehörigen offenstehe, zu heiraten.

Artikel 28: Von der Gewalt (Vollmacht) der Bischöfe


Bischöfe als Leiter der Kirche sollen sich um geistliche Dinge kümmern, Aufgabe der staatlichen Gewalt ist dagegen die öffentliche Ordnung. Die Bischöfe haben die Aufgaben, das Wort zu verkündigen, zu lehren, die Sakramente zu verwalten und die rechte Wortverkündigung sicherzustellen. Die Kirche soll sich nicht in den Bereich der Politik einmischen, indem sie selber die den weltlichen Bereich betreffenden Gesetze aufstellt oder versucht, das öffentliche Leben zu reglementieren. Die Bischöfe sind mit der Gewalt ausgestattet, den Bann (d.h. den Ausschluss vom Abendmahl, nicht den Ausschluss aus der Kirche!) auszusprechen – dies aber nur mit Worten! Äußeren Zwang, also weltliche Macht, darf der Bischof in keiner Weise ausüben. Er darf auch nicht in die Befugnisse der weltlichen Ämter eingreifen. Außerdem dürfen sie nicht gegen das Evangelium (= gegen die Rechtfertigungsbotschaft) predigen. So dürfen sie keine Gesetze aufstellen, die „gewissensbindend“ oder als „heilsrelevant“ dargestellt werden (z.B. Fasten, Halten von Feiertagen). Jedoch dürfen sie Vorschriften „um der guten Ordnung in der Gemeinde willen“ aufstellen.

 

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